Themen / Soziales

Die Themen zum Sozialen

Dieses Informationsblatt soll Dir helfen, Dich in groben Zügen beim Sozialamt und in Deinem Recht auszukennen.
Noch immer fehlt es in den Behörden an Transparenz bei Informationen, welche Du aber dringend wissen solltest.
Hier stehen ein paar wichtige Punkte über Deine Rechte. Da jeder Mensch jedoch in seiner persönlichen
Situation individuell zu behandeln und ihm entsprechend zu helfen ist, findest Du im Anhang auch nötige
Kontaktadressen, wo Du Dich weiter informieren, allenfalls aber auch beschweren kannst.


1. Fragen stellen
Gehe mit all Deinen Fragen zu Deinem/r zuständigen SozialarbeiterIn. Wenn nötig mache Dir Notizen über
sämtliche Unklarheiten. Solltest Du den Eindruck haben, der/die SozialarbeiterIn arbeitet unklar oder verschweigt
Dir eine Antwort, verlange sofort ein Gespräch mit dem zuständigen Team- oder Abteilungsleiter oder
wende Dich direkt an den Chef des Sozialamtes.


2. Begleitung
Nimm Dir jeweils eine Begleitperson mit, wenn Du zum Sozialamt gehst. Vier Augen und Ohren sehen und hören
besser, als zwei. Lass Deine Begleitperson keinesfalls von Deiner/m SozialarbeiterIn abwimmeln.


3. Versprechungen
Sollte Dir Dein(e) SozialarbeiterIn für irgend etwas Versprechungen machen, verlange diese gleich schriftlich
ein. (Im Notfall wirst Du sonst nie beweisen können, dass man Dir dies oder jenes wirklich versprochen hat.)


4. Kopien
Lass Dir von allen Formularen sofort eine Kopie geben! Bereits bei der Anmeldung.


5. Schlechte Behandlung
Hast Du den Eindruck, Dein(e) SozialarbeiterIn behandelt Dich unfreundlich, unfair oder setzt Dich unter Druck,
beschwere Dich sofort beim zuständigen Abteilungsleiter oder Chef des zuständigen Sozialamtes. Auch wenn
niemand Zeit für Dich hat (wegen Personalmangel z.B.), ist es Dein Recht, Dich darüber zu beschweren. Du hast
ein Recht auf Deine Beratung.
Vertraue nicht blind einer/einem SozialarbeiterIn, denn sie sind rechtlich nicht immer so gut ausgebildet, wie es
vielleicht aussehen mag. Auch ihre Freundlichkeit beinhaltet nicht immer sämtliches Fachwissen. (Aus Spargründen
sind SozialarbeiterInnen manchmal keine ausgebildeten SozialarbeiterInnen, sondern lediglich kaufmännische
Angestellte. Das muss zwar nicht unbedingt negativer sein, aber es ist besser, wenn Du es schon im
voraus weisst.)


6. Ferien
Als StellensuchendeR hast Du beim Sozialamt keinen Anspruch auf Ferien (nur beim Arbeitsamt).
Wenn Du aber dringend Ferien benötigst, beantrage dies bei Deiner/Deinem zuständigen SozialarbeiterIn. Bist
Du gerade verpflichtet, Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen, so lass Dich für diese Ferienzeit von der
Nachweispflicht dispensieren. Das selbe gilt, während Du gerade an einem Beschäftigungsprogramm teilnimmst.
(Dass Du keinen Ferienbatzen zusätzlich bekommst, musst Du leider zur Kenntnis nehmen oder aber du reichst
ein schriftliches Gesuch ein)


7. Auskunftsrecht (Akteneinsicht)
Du hast jederzeit das Recht, Deine Akten einzusehen. Du kannst die Einsicht sogar wiederholt einfordern. Solltest
Du bemerken, dass falsche Daten und Informationen über Dich angelegt wurden, hast Du das Recht, diese
(schriftlich) zu korrigieren, bzw. richtigzustellen.


8. Vermögen
Du hast ein gewisses Barvermögen auf der Seite? Achte auf die Weisungs-Blätter des Sozialamtes, wieviel Du
„daneben“ noch besitzen darfst. Manche SozialarbeiterInnen „vergessen“ dies völlig und berechnen Dir das bisschen
gleich an die Lebenskosten!
Als „Ausgesteuerte/r“ darfst Du über kein weiteres Vermögen (als gemäss den Weisungen) mehr verfügen, wenn
Dich die Sozialhilfe unterstützen soll. Hast Du noch etwas mehr übrig, als Du darfst, ... dann gib es vorher noch
aus und kaufe Dir noch genügend Schuhe, Kleider und Lebensmittel! Während der Zeit auf dem Sozialamt hast
Du kaum noch die Möglichkeit dazu.


9. Unsicherheiten
Sollten Unsicherheiten für eine gewisse Kostenübernahme bestehen, kannst Du beim Sozialamt einen schriftlichen
Antrag dafür stellen. Du hast ein Recht auf einen Entscheid der Behörde.
Als Beispiel: „Kostenübernahme für das Futter meines Hundes Waldi“. Für diesen Antrag braucht es ein „Begehren“
(die genaue Beschreibung was Du brauchst) und eine „Begründung“ (die genaue Beschreibung warum
Du es brauchst).
Schliesse den Antrag mit dem folgenden Schlusssatz: „Für Ihre Bemühungen und Ihren Entscheid, welchen Sie
mir bitte mit rekursfähiger Verfügung zustellen werden, bedanke ich mich im voraus.“
Sollte die Antwort auf diesen Antrag negativ ausfallen, kannst Du dann rechtlich wieder eine schriftliche Beschwerde
eingeben.


10. Datenschutz / Blankovollmachten
Beim ersten Besuch beim Sozialamt wirst Du bei der Anmeldung vermutlich eine Blankovollmacht unterzeichnen
müssen. Das heisst, Du übergibst damit dem Sozialamt das Recht, bei sämtlichen Behörden, Ämtern, Ärzten,
Banken usw. für Dich Auskunft und Akteneinsichten zu erhalten.
Ein gewisses Auskunftsrecht muss das Sozialamt (wegen Betrug) natürlich erhalten, aber wo es wirklich zu viel
und auch nicht nötig ist, darfst Du diese Punkte beim Unterschreiben durchstreichen.
Im Zweifelsfalle unterschreibe einfach mit den Worten: „Unter Vorbehalt.“ (Hier besteht jedoch trotzdem immer
die Gefahr, dass allenfalls Kürzungen vom Sozialamt vorgenommen werden können, wenn dieses nicht die nötigen
Auskünfte bekommen hat.)
Du kannst aber auch folgendes zu Deiner Unterschrift ergänzen: „Ich gebe nur Einzelvollmachten für die Auskünfte
an das Sozialamt.“ (So kannst Du dann eine Kontrolle darüber haben, wo das Sozialamt seine Auskünfte
für Dich einholt.)


11. Einsprache und Rekurse
Du hast das Recht auf Einspruch und Rekurs. Achte jedoch auf die Ablauffrist. (Das betrifft alles, was „Verfügungen“
sind.) Meist hast Du nur wenige Tage Zeit dafür. 10 Tage z.B. sind sehr schnell vorbei. Hast Du diese Frist verpasst, nützen Dir alle schriftlichen Einsprachen nichts mehr, selbst wenn Du gerade im Recht bist.


12. Wohnen
Sei Dir bewusst, dass man Dir gleich zu Anfang, wenn Du zum Sozialamt gehst, nur einen entsprechenden Fixbetrag
(je nach Anzahl Personen im Haushalt) an die Mietkosten gewährt. Meistens drängt man Dich zu einem
Umzug in eine günstigere Mietwohnung, weil das Geld Dir sonst nicht reicht.
Falls Du in einen anderen Kanton oder andere Gemeinde ziehst, achte darauf, dass dort das entsprechend neue
Sozialamt die Sozialgeldleistungen ebenfalls weiterhin bezahlt. Lass Dir diese Bestätigung unbedingt schriftlich
geben, bevor Du definitiv umziehst!
Das Sozialamt muss Dir – wenn schon - die Umzugskosten übernehmen.


13. Betreuungsaufgaben
Unabhängig davon, ob Du auf Arbeitssuche bist oder nicht, so hast Du Fr. 100.- pro Monat vom Sozialamt zusätzlich
zu Gute: wenn Du Betreuungsaufgaben übernimmst, welche „im Interesse der Gemeinschaft“ sind, oder
welche eine „unentgeltliche Dienstleistung“ sind, aus welcher andere Personen einen direkten Nutzen haben.
Darunter fällt also auch regelmäßige Freiwilligenarbeit oder z.B. die Betreuung eines kranken Familienangehörigen.
- Informiere Dich darüber.


14. AHV-Beiträge
Das Sozialamt bezahlt Dir den jährlichen Mindestbeitrag an die AHV, damit Dir später keine Beitragslücken
entstehen. Das Sozialamt darf diesen Betrag später auch nicht wieder von Dir zurückfordern.
Bei bestehenden Versicherungslücken überprüft das Sozialamt im Einzelfall auch die rückwirkende Übernahme
nichtbezahlter Mindestbeiträge (max. 5 Jahre möglich).


15. Krankenkasse
Das Sozialamt bezahlt Dir nur die Grundkosten der Krankenversicherung gemäss KVG. (Genauer gesagt: 90%
der kantonalen Durchschnittsprämie!) Bedenke, dass Du damit nur in Deinem Wohnkanton versichert bist
(3. Klasse) und nur wenige ergänzende Leistungen zu Gute hast (wie z.B. Komplementärmedizin).
Die kleine Zusatzversicherung (3. Klasse für die ganze Schweiz, einschließlich der ergänzenden Leistungen wie
z.B. Komplementärmedizin) bezahlt Dir das Sozialamt nicht.
Lass Dich aber auf keinen Fall dazu zwingen, diesen Zusatz kündigen zu müssen, wenn Du ihn brauchen solltest.
Ganz besonders nicht im Krankheitsfall, denn dann bist Du ein „begründeter Einzelfall“! Das Sozialamt sieht
diese „Ausnahmefälle“ vor, und wenn Du krank bist, dann bist Du einer, d.h., das Sozialamt sollte dann auch die
Zusatzprämie für Dich übernehmen.
Das Sozialamt selber kann Dir keine Versicherungen kündigen, so lange Du mündig bist. Eine Versicherung hat
immer der Versicherungsnehmer selbst zu kündigen.
Achte darauf, dass – während Du nicht mehr arbeitest (und ausgestempelt bist) – deine Unfalldeckung in der
Krankenkasse wieder einschließt. Das ist meist nur ein minimaler Mehrbetrag. Diesen Betrag hat aber auch das
Sozialamt, in den für Dich geleisteten Krankenkassenprämien, mitzuberücksichtigen.


16. Krankheit
Solltest Du zum Sozialamt kommen weil Du krank bist und auf Deine Invalidenrente wartest, beachte bitte folgendes:
Man wird Dir möglicherweise sagen, dass das Sozialamt Dir nur zur „Überbrückung“ helfen will. Das Sozialamt
wird Dir aber nur ein Existenzminimum geben, und meistens ist dies viel weniger als Deine künftige IV-Rente.
Wartest Du nun ein oder zwei oder mehr Jahre auf Deine IV-Rente, kannst Du Dir ausrechnen, wie lange Du
vom Sozialamt „überbrückt“ wirst. Du lebst als kranker Mensch an der Armutsgrenze und kannst auf Dein Glück
hoffen, wenn man von Dir nicht auch noch einen Wohnungsumzug verlangt oder Dich auffordert, die Zusatzleistungen
Deiner Krankenversicherung zu kündigen.
Wehre Dich dagegen! Du bist zwar krank, aber es gibt keinen Grund, dass Du deswegen auch noch ärmer werden
sollst.


17. Invalidenversicherung
Wartest Du auf Deine Invalidenrente, während Du auf dem Sozialamt bist, denke daran, dass die Invalidenrente
die ganzen Leistungen für Dich rückwirkend (1 Jahr nach Beginn Deiner Krankheit) ausbezahlt. Das Sozialamt
wird jedoch den ganzen an Dich geleisteten Betrag – für die Periode, die Du beim Sozialamt verbracht hast - von
der IV (auch von der Pensionskassenrente) wieder zurückfordern!
In diesem Falle schenkt Dir das Sozialamt nichts. Weder Mehrkosten für die Miete, noch den Selbstbehalt oder
die Franchise an die Krankenkasse. Auch zusätzliche „Ausnahmeleistungen“ wird das Sozialamt von der IV zurückfordern.
Sei auf der Hut! Du darfst später Deine ganze rückwirkend gezahlte Rente nämlich auch noch als „IV-Rentner“
versteuern, obwohl Du beim Sozialamt warst!
Hier brauchst Du dem Sozialamt keine Dankbarkeit zu zeigen, und schon gar keine Demut. Jeden Rappen, den
Dir das Sozialamt bezahlt, bezahlst Du am Ende selber.


18. Kindergeld
Solltest Du – als Elternteil – in getrennt lebenden Verhältnissen und in einer eigenen Mietwohnung leben? Hast
Du eines oder mehrere Kinder und einen Rechtsanspruch auf das Besuchsrecht Deiner Kinder, so muss Dir das
Sozialamt anteilsmäßig auf die Häufigkeit der stattfindenden Besuche eine zusätzliche finanzielle Unterstützung
berechnen.
Auch hast Du Anspruch auf die nötigen Reisekosten für Dein Besuchsrecht (1/2tags-Abo / 2. Klasse).
Ebenfalls erhältst Du für Dein Wohngeld eine verbesserte Leistung. In etwa entspricht dies einem möblierten
Zimmer zusätzlich. – Lass es Dir ausrechnen!


19. Arbeitsbeschäftigung / Maßnahmen / Arbeitszwang
Allgemein gesagt: Zwang ist in der Schweiz verboten. Das gilt also auch für den Arbeitszwang. Die sogenannten
„Maßnahmen“ sind aber eine verfügte Pflicht des Sozialamtes. Wenn Du dieser nicht nachgehst, kann Dir der
Grundbedarf im Monat gekürzt werden. (Mit diesem fehlenden Geld kannst Du eine Menge Essen kochen!)
Überlege Dir ein „Nein“, bzw. eine Absage einer solchen Maßnahme also gut, denn auch Du hast Pflichten beim
Sozialamt.
Hingegen: Denke auch an Dein eigenes Entscheidungsrecht: Lass Dich also nicht dauernd zu Arbeiten durch das
Sozialamt zwingen, die Du gar nicht wirklich tun möchtest. Wäge ab, ob die angebotene Arbeit für Dich auch in
der Zukunft etwas bringt. Lass Dich auch nicht durch diese „Beschäftigungsprogramme“ irritieren, sie sind meist
nur vorübergehend und unter schlechten finanziellen Bedingungen für Dich zu bewältigen. Bleibe trotzdem weiterhin
dabei, Dir eine „richtige“ Stelle zu suchen.


20. Kosten für Stellenbewerbung / Arbeitssuche
Bist Du auf dem Sozialamt gestrandet, musst Du Dich weiterhin auf dem Arbeitsmarkt um einen Job bemühen.
Den Mehraufwand für die anfallenden Kosten bei der Stellensuche kannst Du zwar beim Sozialamt beantragen
(darunter fallen die Mehrkosten für Briefpapier, Umschläge, Postmarken, Tinte für den Drucker, Kopien, Telefonate,
die Bahn (2. Klasse), eventuell Taxi-Kosten wo es nicht anders geht, usw.), aber dies gilt – verblüffenderweise
– nur für „ausserordentliche Situationen“.
Kläre bei Deiner/Deinem SozialarbeiterIn ab, was eine „ausserordentliche Situation“ genau sein soll. Ansonsten
unser Tipp: Beweise Deine Auslagen. Sammle einen Monat lang Deine Belege über Briefpapier und Portokosten
usw., um sie dann dem Sozialamt vorzulegen. Dann beantrage schriftlich die Kostenübernahme für den Folgemonat.


21. Berufsabklärung / Ausbildung
Dein Wunschberuf oder Deine Wunschausbildung ist Dir sehr wichtig? Versuche wenn möglich diesen Wunsch
nicht loszulassen, oder versuche notfalls einen „ähnlichen“ Beruf oder eine entsprechende Arbeit anzupeilen.
Lass Dich nicht zu einer anderen Arbeit zwingen, die Du im Grunde genommen nicht magst, denn Du wirst sie
vermutlich nicht lange schaffen können, weil Du da in der Regel nur „funktionierst“, so wie man es von Dir erwartet.
(„Überbrückend“ kann man jeden Job machen, aber meistens nie für ewig.)
Manchmal benötigt es jedoch für eine neue „Wunschausbildung“ gewisse Vorkenntnisse oder Vorbildungen
(wie z.B. die abgeschlossene Matur). Informiere Dich selber genau darüber, denn Dein(e) SozialarbeiterIn (oder
auch die Eingliederungs-Stelle wie z.B. „Kiebiz“) achtet da nicht immer darauf. Ihr „Leitmotiv“ geht hauptsächlich
nach purer „Beschäftigung“ für Dich, damit Du dem Staat nicht zu lange Geld kostest.


22. Nebenverdienst
Du kannst bei einem Job Geld verdienen, während Du beim Sozialamt bist. Das Sozialamt lässt Dir das Einkommen,
zieht aber zwei Drittel davon von Deinem Existenzminimum ab. Dir selber bleibt also nur einen Drittel
des Verdienstes übrig. - Dies funktioniert unter dem Begriff „Arbeitsanreiz“.


23. Schwarzarbeit
Vergiss nicht: Mit Schwarzarbeit nimmst Du anderen Arbeitslosen eine mögliche Arbeit weg! Es gibt sehr viele
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter einstellen. Aber nicht in Deinem Interesse, sondern für den Eigenprofit, weil
sie keine Sozialleistungen oder Versicherung, oder Urlaub für Dich bezahlen müssen.
Halte Dich von Schwarzarbeiten fern! Denn es ist immer zu Deinem Nachteil. Du bist nicht versichert, bist vom
Schwarz-Arbeitgeber erpressbar, und ein wirklicher Lohn, der Dir rechtlich zustehen würde, ist Dir nie garantiert
und auch nicht einklagbar.
Zudem: Solltest Du erwischt werden, kann man Dir eine zünftige Busse auferlegen. Auch ist es dann möglich,
dass man eine Rückforderung des Sozialhilfegeldes bei Dir vornimmt. Das Geld dafür wirst Du kaum haben, so
lange Du beim Sozialamt bist.


24. Steuern
Sozialhilfe-Bezüger müssen keine Steuern bezahlen, weil es kein Einkommen ist. In der Steuererklärung reicht
es (wenn keine anderen Einkommen vorliegen), wenn das Sozialamt die Unterstützung mit einem Stempel und
Unterschrift bestätigt. (Lass Dir aber eine Kopie davon geben.) Oder das Sozialamt stellt Dir eine Bestätigung
aus, welche Du der Steuererklärung – mit einem Begleitbrief für Steuererlass – beilegst.
Grundsätzlich muss jeder eine Steuererklärung einreichen, auch wenn er über kein Einkommen verfügt und nur
alleine von der Sozialhilfe abhängig ist.
Hast Du nur teilweise im vergangen Jahr gearbeitet, während Du beim Sozialamt warst, so ist der ganze ausbezahlte
Verdienst zu versteuern.
Im Prinzip hast Du davon aber ja nur einen Drittel behalten dürfen. In diesem Falle bestrafst Du Dich praktisch
selber, WEIL Du so nett warst, um ein bisschen zu arbeiten, denn Du hast Steuern zu bezahlen, über einen weiteren
Betrag, der eigentlich Dein übliches Recht auf Sozialgeld betrifft. Dies ist leider im Gesetz so vorgesehen,
nur weil Du für einen geringen Lohn arbeiten gehst.
Erhältst Du rückwirkend eine IV-Rente ausbezahlt (welche das Sozialamt natürlich verrechnet mit den eigenen
Leistungen), so musst Du hier die Rente versteuern, und Du wirst gar nicht als Sozialhilfeempfänger für das vergangene
Jahr betrachtet. – Du kannst hier versuchen, beim Steueramt ein Erlassgesuch (mit einer Erklärung)
einzureichen, sobald Du die definitive Steuerrechnung erhalten hast.


25. Steuerausweis
Wenn Du die Steuererklärung ausfüllst, oder allgemein rechtliche Schritte unternehmen willst (z.B. Du willst
einen Rekurs eingeben, oder Du brauchst einen Anwalt oder Advokaten), so benötigst Du immer einen Nachweis,
dass Du von der Sozialhilfe abhängig bist und über kein Einkommen verfügst. Du kannst jederzeit einen
Auszug (auch monatlich) von Deiner/Deinem SozialarbeiterIn verlangen, auf welchem der genaue Betrag steht,
welchen Du erhalten hast.


26. Schulden-Konto
Da Du dem Sozialamt - auch für alle den Arbeitsmarkt betreffenden Maßnahmen - Geld kostest, verbucht man es
als Schuld auf ein Konto mit Deinem Namen. Diese Kosten werden später wieder von Dir zurückgefordert, wenn
Du zu einem Vermögen (Erbe, Lottogewinn) gekommen bist.
Im Moment gilt aber auch noch die „Verwandtenunterstützung“, d.h. ab einem gewissen Einkommensbetrag sind
– außer Deinen Geschwistern – Deine Angehörigen zur Beitragsmithilfe aufgefordert.
Du kannst jederzeit einen Einblick in Deinen, vom Staat verordneten, „Verschuldungs-Kontostand“ nehmen oder
einen Kostenauszug verlangen.


27. Carisatt-Ausweis
Das Sozialamt sollte Dir einen „Carisatt-Ausweis“ übergeben, mit welchem Du im Basler Carisatt-Laden günstig
Lebensmittel oder andere Haushaltartikel einkaufen kannst.
Auch kannst Du damit „kulturelle Anlässe“ besuchen (wobei sich dies zur Zeit aber nur spärlich verwirklichen
lässt). Informiere Dich direkt bei der Caritas (oder im Carisatt-Laden Basel, Ochsengasse).


28. Umweltschutzabonnement
Das Sozialamt bezahlt Dir keine Zusatzkosten für das Umweltschutzabonnement (öffentliche Verkehrsmittel),
dieser Betrag ist nach den neuen Richtlinien im Grundbedarf inbegriffen.
Wartest Du hingegen auf eine IV-Rente, dann bestehe darauf! - Hättest Du nämlich die IV-Rente schon, dann
hättest Du schliesslich auch Anrecht auf ein vergünstigtes U-Abo.


29. Tiere
Solltest Du ein Haustier besitzen, melde dies gleich zu Beginn dem Sozialamt. Falls irgendeine ärztliche Behandlung
für das Tier nötig ist (auch die üblichen Impfungen), so kann das Sozialamt eine Tier-Stiftung für diese
Leistungen anfragen. (Das Sozialamt selbst beteiligt sich nicht an diesen Kosten) Die Tier-Stiftung berücksichtigt
jedoch nur Gesuche vom Sozialamt, wenn Dein Tier von Anfang an auch beim Sozialamt gemeldet wurde.
Übrigens: Für die Hundesteuer kann Dir das Sozialamt helfen, einen Erlassgesuch zu schreiben.


30. Zahnarzt
Die nötigen Zahnarzt-Leistungen bezahlt Dir das Sozialamt gemäss dem SUVA-Tarif, d.h., die meisten Privat-
Zahnärzte sind zu teuer, und Du musst zur „Volkszahnklinik“.
Auch wenn Du nur zur Kontrolle gehst (1 x im Jahr), so hast Du ein Anrecht darauf, musst dies jedoch beim
Sozialamt beantragen. Du erhältst dann eine Kostengutschrift.
Besitzt Du eine private Zahn-Zusatzversicherung (z.B. bei der Krankenkasse), so bezahlt Dir das Sozialamt diese
Prämie nicht, sondern Du musst diese Prämie selbst übernehmen und kannst dafür zu Deinem privaten Zahnarzt
gehen. (In der Regel kannst Du Dir diese Zahn-Zusatzversicherung aber gar nicht erst leisten.)
Besteht ein Zahn-Notfall, so übernimmt das Sozialamt die Mehrkosten.


31. Anwalt
Rechtliche Probleme? Du brauchst einen Anwalt?
Du hast das Recht auf einen kostenlosen Anwalt. Frage beim Sozialamt nach. Du musst hier nur wieder belegen
können, dass Du über kein Einkommen verfügst.
Denk jedoch daran: Ein kostenloser Anwalt kann Dich verteidigen, aber er wird mit Dir eine Klage nur durchführen,
wenn für ihn die rechtliche Aussicht auf Erfolg besteht und er sich dessen ganz sicher ist.
Ansonsten musst Du die Kosten bis zur Klage selber bezahlen. (Was Du aber ja wiederum nicht kannst, wenn
Du von der Sozialhilfe abhängig bist.)
Wirst Du selbst von jemandem angeklagt, so hast Du hier natürlich ebenfalls das Recht auf diesen kostenlosen
Anwalt, der Dich verteidigt.


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Die erwähnten Angaben sind ohne Gewähr, können sich jederzeit wieder ändern, und sind als Information
zu betrachten. Auch sind bestimmt nicht alle Antworten zu Deinen Fragen hier aufgeführt.
Weitere Punkte findest Du in den Weisungen und Richtlinien des Sozialamtes. Beachte mögliche Unterschiede
von Basel-Stadt zu Basel-Land und den entsprechenden Gemeinden. Solltest Du Fragen haben oder beim Sozialamt
unter Repressionen oder Willkür leiden, melde Dich sofort und direkt bei:
Herrn Maegli, Vorsteher der Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4007 Basel, Tel. 061 / 685 16 00, oder
per Email: sozialhilfe@bs.ch

Weitere Auskünfte erhältst Du auch bei den folgenden Stellen:
Rechtsauskünfte:
GGG „Wegweiser“, Im Schmiedenhof 10, Passage, 4001 Basel, Tel. 061 / 269 97 90
Montag bis Freitag, 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Email: wegweiser.sch@ggg-basel.ch
Basler Gewerkschaftsbund, Rebgasse 1 / Claraplatz, 4005 Basel, Tel. 061 / 681 22 66
Rechtsfragen für Arbeits-, Sozial- und Privatversicherungsrecht durch AnwältInnen (Fr. 10.- für eine Auskunft)
Formulare:
Basler Stadtladen, im Rathaus am Marktplatz, Tel. 061 / 267 64 80
Frauen:
Frauenberatungsstelle, Clarastrasse 15, 4058 Basel, Tel. 061 / 685 96 00
Email: fb@baslerfrauenverein.ch
Internet-Auskunft:
Soziale Angebote und Institutionen in Basel:
www.sozialkompass.ch
URL (Unterstützungsrichtlinien Basel-Stadt):
www.wsd.bs.ch/Dokumente/Unterstützungsrichtlinien.pdf
Sozialhilfegesetz Basel-Stadt:
www.gesetzessammlung.bs.ch/erlasse/890.100.pdf
SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe)
www.skos.ch