Verein / Statuten
Statuten und Reglement des Vereins NFH Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die Bestimmungen gemäss ZGB Art. 60 ff Anwendung. I. Zweck, Name, Sitz, Gründung Art. 1: Name, Sitz, Gründung Unter dem Namen Netzwerk für Fairness und Humanität – im folgenden NFH genannt – besteht ein körperschaftlicher Verein nach Art. 60 ZGB ff., mit Sitz in Olten. Er wurde am 23. Juni 2007 in Olten gegründet. Er ist gemeinnützig und selbsttragend. Art. 2: Zweck Das NFH baut ein Netzwerk unter Armen und Armutsgefärdeten auf und vertritt deren Belange in der Öffentlichkeit. Das NFH vermittelt Hilfe zur Selbsthilfe und Beratung. Der Vereinszweck kann mit einer 2/3 Mehrheit erweitert werden. Art. 3: Tätigkeiten und Engagement 3.1 Das NFH baut ein Netzwerk auf, um seine Mitglieder wirksam vertreten zu können. 3.2 Das NFH unterhält eine Internet-Plattform und informiert Mitglieder und Interessierte regelmässig über Neuigkeiten und Akualitäten. 3.3 Es stellt politische Forderungen auf und unterstützt entsprechende Initiativen. 3.4 Es erbringt Dienstleistungen und Angebote für seine Mitglieder. 3.5 Das NFH will seine Mitglieder in Lohn und Arbeit zurückbringen. 3.6 Das NFH betreibt Medienarbeit sobald Basisarbeit geleistet wurde. II. Organisation der NFH Art. 4: Mitglieder Aufnahme 4.1 Mitglieder der NFH können natürliche und juristische Personen werden, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen. 4.2 Die schriftliche Form ist notwendig. Mitgliedschaften: 4.3 Aktiv-Mitglieder und Sympathisanten bezahlen keinen Beitrag 4.4 Passiv-Mitglieder zahlen mindestens Fr. 50.- 4.5 Gönner 4.6 Wahlrecht ist ab 16 Jahren Austritt und Ausschluss 4.7 Der Austritt ist jeweils per Ende Jahr schriftlich und einen Monat im Voraus mitzuteilen. 4.8 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahres-Beitrag nach einer schriftlichen Mahnung nicht geleistet wird. 4.9 Der Vorstand kann Beitritte zur NFH verwehren und Mitglieder per sofort ausschliessen, wenn sie das Vereinsleben beeinträchtigen ohne Angabe von Gründen. Art. 5: General-Versammlung 5.1 Die ordentliche General-Versammlung (GV) findet einmal jährlich statt. Sie ist das oberste Organ des NFH und wird vom Vorstand mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Traktanden-Liste einberufen. Anträge der Mitglieder gehen zwei Wochen vor der GV an den Vorstand. 5.2 Eine ausserordentliche Mitglieder-Versammlung kann vom grossen Vorstand jederzeit beschlossen werden. 5.3 Die GV ist zuständig für: a) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets. b) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle. c) Festsetzung der Mitglieder- und Gönner-Beiträge sowie die Gewinn-Zuweisung die Statuten und das Reglement. Art. 6: Vorstand kleiner Vorstand 6.1 Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Pressesprecher wird durch den Vorstand gewählt. Tritt ein Mitglied des kleinen Vorstandes aus gesundheitlichen Gründen oder aus Zeitmangel zurück, so bestimmt der grosse Vorstand dessen provisorischen Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Versammlung. 6.2 Er koordiniert die internen Tätigkeiten, besorgt die laufenden Geschäfte, bereitet die GVs vor und vollzieht deren Beschlüsse. Umstrittene Geschäfte behandelt er in ständigem Austausch mit dem grossen Vorstand. 6.3 Bei Bedarf kann er zusätzliche Arbeits- und Regional-Gruppen bilden und den Verein an externen Projekten mitarbeiten lassen. 6.4 Der Verein wird rechtskräftig durch den kleinen Vorstand im Kollektiv vertreten. Die schriftliche Form ist notwendig bei der Willens-Bekundung. Grosser Vorstand 6.5 Der grosse Vorstand konstituiert sich selber. Er wird regelmässig über die Aktualitäten informiert. 6.6 Der grosse Vorstand ist das Aufsichts-Organ des kleinen Vorstands und nimmt an dessen Arbeit Anteil. Der grosse Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder ihre Absicht bekunden. Die schriftliche Form ist notwendig. Art. 7: Die Revisionsstelle 7.1 Die Revisionsstelle prüft zuhanden der Mitgliederversammlung die Erfolgsrechnung, die Bilanz und die Belege. 7.2 Sie besteht aus 2 Mitgliedern und einem Ersatz-Revisor, welche durch die GV gewählt werden. Diese müssen nicht zwingend Vereins-Mitglieder sein. Art. 8: Erträge und Aufwendungen 8.1 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitglieder- und Gönner-Beiträgen, Spenden und Erlösen aus diversen sonstigen Erträgen. 8.2 Der Vorstand verwendet die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zielgerichtet, wirksam und sparsam. Art. 9: Allgemeines 9.1 Der Verein investiert Einnahmen-Überschüsse in Vereins-interne Projekte oder in Projekte von Initiativen oder Körperschaften, mit denen der Verein zusammen arbeitet und/oder ein ähnliches Ziel verfolgen. 9.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vereinsvermögen, nicht aber dasjenige der Einzelmitglieder. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. 9.3 Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember. Art. 10: Auflösung des Vereins 10.1 Die Auflösung des Vereins bedarf der _ Mehrheit der an der GV anwesenden Stimm-Berechtigten. 10.2 Nach der Auflösung kommt das Vermögen ähnlichen Projekten oder Institutionen zugute. 10.3 Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
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